5.3.12 Kiffender
Heilpraktikerbewerber
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat
entschieden, dass einem Heilpraktikerbewerber
die Heilpraktikererlaubnis zu versagen ist, wenn
dieser langjährigen Cannabiskonsum eingestanden
hat und er die Auffassung vertritt, zu seinem
Verhalten berechtigt zu sein.
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom
9.12.2012 Az: 3
A 271/10)
5.3.12
Zusatzausbildung ersetzt nicht
Kenntnisüberprüfung
Nimmt eine
Physiotherapeutin an einer schriftlichen
Kenntnisüberprüfung teil und besteht den Test
nicht, so muss sie erneut zur
Kenntnisüberprüfung antreten. Die bloße
Teilnahme an einer Zusatzausbildung reicht nicht
aus.
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5.3.12 Umsätze
aus Schwimm- und Aquakursen
Nach einem
aktuellen Urteil sind die Umsätze aus Schwimm-
und Aqua-Fitnesskursen, die sich an gesunde
Personen wenden, um deren Allgemeinbefinden zu
stärken weder umsatzsteuerbefreit noch fallen
sie unter den ermäßigten Steuersatz. (FG Münster
vom 13.12.2011, Az: 15 K 1041/08 U)
5.3.12
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
für Physiotherapeuten
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für
Physiotherapeuten eine Erlaubnispflicht nach dem
HeilprG besteht, weil die eigenverantwortliche
Anwendung physiotherapeutischer Methoden zur
Krankenbehandlung wegen der damit verbundenen
Gefahren gesundheitlicher Schäden Ausübung der
Heilkunde ist. Dies ist nicht entsprechend
anwendbar für Masseure und medizinische
Bademeister.
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5.3.12 Werbung
mit "med. Fußpflege"
Das OLG Nordrhein
Westfalen hat entschieden, dass es irreführend
ist, wenn ein Masseur mit „med. Fußpflege“
wirbt, ohne die erforderliche Qualifikation nach
dem Podologengesetz zu besitzen.
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4.3.12
Transfusionsgesetz bei Eigenbluttherapie?
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu
entscheiden, in dem einer Patientin eines
Heilpraktikers eine Eigenbluttherapie erhalten
hatte. Sie behauptete, eine der Injektionen sei
mit Viren verunreinigt gewesen. Hierdurch habe
sie sich eine Infektion mit Hepatitis-C-Viren
zugezogen, an deren Folgen sie noch heute leide.
Fraglich war, ob die Bestimmungen des
Transfusionsgesetzes auf Injektionen mit
homöopathischen Eigenblutprodukten anzuwenden
sind.
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4.3.12 Techniker
Krankenkassen zahlt Osteopathiekosten
Die Techniker Krankenkasse erstattet 80 Prozent
der Kosten für maximal sechs osteopathische
Behandlungen je Kalenderjahr und Versicherten
(nicht mehr als 60 Euro pro Sitzung).
Voraussetzung ist eine Bescheinigung eines
Arztes, auf der er die Notwendigkeit einer
osteopathischen Behandlung bestätigt. Erfolgen
muss die Behandlung von einem
Leistungserbringer, der eine osteopathische
Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in
einen Osteopathieverband berechtigt.
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